Arbeitsrecht Scheinselbstständigkeit Gelsenkirchen

Wer scheinselbstständig ist, geht einerseits einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und verbirgt gleichzeitig seine Versicherungspflicht hinter dem Schein der Selbstständigkeit. In manchen Fällen kann die Abgrenzung, wann ein Selbstständiger als Angestellter tätig ist, schwerfallen. Das hat mitunter auch zur Folge, dass viele Freiberufler und Selbstständige in Scheinselbstständigkeit agieren und es z. T. nicht einmal wissen. Doch wie es bereits im römischen Recht heißt: „Ignorantia legis non excusat“ bzw. in der deutschen Volksweisheit: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Scheinselbstständigkeit ist mit hohen rechtlichen und finanziellen Risiken vor allem für das anstellende Unternehmen behaftet und kann nicht selten in den Ruin treiben.

Fachanwalt für Arbeitsrecht - Feststellung der Scheinselbständigkeit

Bei Unsicherheit, ob die eigene Tätigkeit in den kritischen Bereich der Scheinselbstständigkeit fällt, ist Fachanwalt Martin Löbbecke der richtige Ansprechpartner. Die Kanzleiräume befinden sich ca. 20 Minuten mit dem Auto von Gelsenkirchen entfernt. Eine genaue sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung des Erwerbstätigen gestaltet sich regelmäßig als schwierig und kommt meist erst bei Kündigung oder einer Betriebsprüfung zum Tragen. Eine rechtsverbindliche Klärung kann auf verschiedene Weisen erfolgen:

  1. Klärung durch ein arbeitsrechtliches Klageverfahren
  2. Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht über die zuständige Krankenkasse (Sozialrecht)
  3. Anrufungsauskunft gemäß § 42e ESTG (Steuerrechtliche Prüfung der Selbstständigkeit)
  4. Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung mit Bindung für alle Sozialversicherungszweige

Mit welchen Folgen ist bei Scheinselbständigkeit zu rechnen?

Freier Mitarbeiter bzw. Selbstständiger erhalten oftmals ein höheres Entgelt als ein klassischer Arbeitnehmer mit vergleichbarem Aufgabenfeld. Das ist damit begründet, dass sie nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten bezahlt werden und nicht über den Luxus der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des bezahlten Erholungsurlaubs verfügen. Als vermeintlich freier Mitarbeiter gilt man als Arbeitnehmer und profitiert dementsprechend von rechtlichen Vorzügen dieser Beschäftigten. Das erhöhte Entgelt kann ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein.

Betroffene Unternehmen müssen mit z. T. einschneidenden Nachforderungen bzgl. Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern rechnen. Kündigungsschutzklagen, strafrechtliche Konsequenzen sind ebenso möglich, wie auch im Extremfall die Insolvenz. Die Anwälte der Kanzlei Löbbecke, Gövert, Behler & Partner raten daher zu regelmäßiger Risikoprüfung durch Scheinselbstständigkeit.

Von der Selbstständigkeit zur Scheinselbstständigkeit

Gerne steht Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Löbbecke über den Kanzleistandort hinaus auch in Gelsenkirchen zur Verfügung, um beispielsweise sämtliche Verträge und deren Verwendung zu prüfen. Diese Verträge entstehen meist zwar in Zusammenarbeit mit einem Spezialisten, erfahren im Nachhinein jedoch oftmals kleine Änderungen, die für die echte Selbstständigkeit schädlich sind. Darüber hinausgehend ist auch die praktische Umsetzung zu prüfen. Nicht selten gibt es Abweichungen zwischen den vertraglichen Vereinbarungen und der Praxis.

 
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